Statuten
Statuten DCT DEUTSCHER CLUB TESSIN
1. Name, Sitz und Zweck
In dem Verein mit dem Namen “DCT DEUTSCHER CLUB TESSIN” mit Sitz in Lugano haben sich deutschsprachige, natürliche Personen unterschiedlicher Herkunft und Nationalität zusammengeschlossen, um gemeinsam kulturelle, gesellschaftliche und sportliche Interessen zu verwirklichen.
2. Einkünfte und deren Verwendung
Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet. Seine Einkünfte zur Verfolgung seines Zwecks und zur Begleichung seiner Kosten ergeben sich aus Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen aus Veranstaltungen, Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen. Der Beitrag ist jeweils bis zum 30. April fällig. Bei Eintritt nach dem 1. Juli ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden der Deutsch spricht und einen Bezug zum Tessin oder angrenzenden Italien bzw. Graubünden hat. Ein Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich. Er ist schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Bei Unterlassung der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung erfolgt ein automatischer Ausschluss.
4. Die Organe des Clubs
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist jährlich bis Ende März einzuberufen und beschliesst in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn dies mindestens fünf Mitglieder verlangen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre die Mitglieder des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes konstituieren sich selbst und benennen einen Sprecher, der als Präsident fungiert und die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einberuft und leitet. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt den jährlichen Mitgliedsbeitrag, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfer entgegen und entlastet den Vorstand. Über ausserordentliche Fragen kann der Vorstand die Mitglieder auch brieflich und elektronisch abstimmen lassen. Dann gilt die Mehrheit der innerhalb der gesetzten Frist eingegangenen Stimmen. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen durch zwei Vorstandsmitglieder.
5. Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Club ausschliesslich mit dem Clubvermögen.
6. Auflösung des Vereins
Bei einer Auflösung des Vereins werden evtl. vorhandene Vermögenswerte an eine im Auflösungsbeschluss festzulegende gemeinnützige Organisation übertragen.
7. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Artikel 60 bis 79.
Verabschiedet anlässlich der Mitgliederversammlung vom 9. März 2025.